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Bis wann sind Zwangsversteigerungen abwendbar?

Bis wann eine Zwangsversteigerung erfolgreich abgewendet werden kann, ist stark von den eigenen finanziellen Möglichkeiten abhängig. Es kommt vor, dass nur wenige Stunden vor dem Versteigerungstermin eine Einigung erzielt und die Zwangsversteigerung aufgehoben wird.

Auch kurz vor dem Versteigerungstermin lässt sich eine Zwangsversteigerung immer noch abwenden.

Was ist mit der Abwendung eigentlich gemeint:

⦁ Einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung
⦁ Aufhebung der Zwangsversteigerung durch Rücknahme der Versteigerungsantrages
⦁ Aufhebung von Amts wegen und vollständige Zahlung der Forderung inkl. aller Gerichtskosten

Die einstweilige Einstellung

Die Einstellung kann von Ihnen und Ihren Gläubigern oder aber auch vom Gericht erfolgen. Sie haben die Möglichkeit, das Verfahren über einen Antrag nach § 30a ZVG sowie über einen Antrag nach § 765a ZPO einstellen zu lassen. Ihre Gläubiger können ebenfalls das Verfahren nach § 30 ZVG einstweilen einstellen lassen.

Das Gericht kann bei einem Versteigerungstermin, der ohne Gebote geblieben ist, nach § 77 ZVG einstweilen einstellen. Den Gläubigern bleiben danach 6 Monate, um einen Fortsetzungsantrag zu stellen, sodass dann ein neuer Termin angesetzt wird.

Liegt bei einer Versteigerung das Meistgebot unter 50% des amtlich festgestellten Verkehrswertes, stellt das Gericht nach § 85a ZVG das Verfahren ein. Dies gilt als Schutz davor, dass Ihre Immobilie verschleudert wird. Diesen Schutz gibt es leider nur für einen einzigen Termin. Ist diese „Grenze“ einmal durchbrochen, haben Sie in den Folgeterminen keinen Anspruch mehr darauf. Danach wäre der einzige Schutz ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO.

Die Aufhebung der Zwangsversteigerung durch Rücknahme des Versteigerungsantrages

Dieser Fall tritt ein, wenn Sie sich mit Ihren Gläubigern finanziell einigen. Nur durch eine Umschuldung oder Bereitstellung von finanziellen Mitteln durch Dritte ist diese Möglichkeit gegeben.

Aufhebung von Amts wegen durch §75 ZVG und vollständiges Begleichen der Forderung inkl. aller Gerichtskosten

Sofern Sie die geforderte Schuldsumme Ihrer Gläubiger bei Gericht einzahlen zzgl. der Gerichtskosten, hebt das Gericht Ihr Verfahren auf.