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Schufa verkürzt die Speicherdauer

„Wiesbaden, 28.03.2023: Der Bundesgerichtshof hat heute verkündet, dass er zur Frage „Wie lange darf ein Eintrag zur Restschuldbefreiung gespeichert werden?“ das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) abwarten möchte. Um Klarheit und Sicherheit für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu schaffen und nicht den langen Instanzenweg abzuwarten, hat sich die SCHUFA entschlossen, die Speicherdauer der Restschuldbefreiung auf sechs Monate zu verkürzen.

Konkret heißt das: Wir werden alle Einträge zu einer Restschuldbefreiung, die zum Stichtag 28.3.2023 länger als sechs Monate gespeichert sind sowie alle hiermit verbundenen Schulden nach sechs Monaten rückwirkend zu diesem Datum löschen. Diese Löschung erfolgt automatisch, die Verbraucherinnen und Verbraucher müssen sich nicht hierum kümmern. Die technische Umsetzung des Verfahrens wird ca. vier Wochen in Anspruch nehmen.

Immobilienfinanzierung trotz negativer Schufa möglich?

Immobilienfinanzierungen / Umschuldungen sind auch – bei sehr wenigen Banken- mit negativen Schufa-Einträgen möglich. Allerdings gelten hierfür besondere Anforderungen und Bedingungen.

Bei welchen Schufa-Einträgen ist eine Finanzierung grundsätzlich nicht möglich?

Eine Finanzierung ist grundsätzlich nicht möglich bei Einträgen wie
• Verbraucherinsolvenz (oder Regelinsolvenz bei Selbständigen)

Nur eine Bagatelle oder doch ein schwerwiegender Eintrag?

Einige unserer Bankpartner bezeichnen Einträge bis 500 manchmal bis 1.000 Euro als Bagatelleintrag („Kann jedem mal passieren“). Finanzierungen sind dann zu ganz normalen Bedingungen und Konditionen möglich.
Geht der in der Schufa gemeldete Betrag über diese Bagatellgrenze hinaus bzw. sind Forderungen tituliert (Inkasso) oder sind Vermögensauskünfte (EV) abgegeben worden, oder Haftbefehle eingetragen worden, haben wir einen Bankpartner, der sich auf diese Finanzierungen spezialisiert hat.
Dies gilt auch bei beantragter Zwangsversteigerung der Immobilie.

Wie hoch kann trotz negativer Schufa finanziert werden?

Grundsätzlich können wir bei negativen Schufa-Einträgen Finanzierungen bis maximal 90% des Kaufpreises bzw. Immobilienwertes anbieten – plus bis zu 30.000 Euro (Bonitätsabhängig) für Erwerbsnebenkosten oder Modernisierung/Renovierung oder Ablösung anderer bestehender Verbindlichkeiten. Vollfinanzierungen ohne Eigenkapital sind also auch mit einem negativen Schufa-Eintrag grundsätzlich machbar.

Was kostet eine Finanzierung trotz negativen Schufa-Eintrags?

Die Zinskonditionen liegen in etwa auf dem Niveau mittlerer Ratenkredite bei Banken, sind also ein Stück teurer als eine Immobilienfinanzierung ohne Schufa- Eintrag. Allerdings werden die Zinskonditionen auch nur für 5 Jahre festgeschrieben, um Ihnen einen anschließenden Neustart und -wenn der Negativeintrag endgültig bei der Schufa gelöscht ist- eine günstige Anschlussfinanzierung zu ermöglichen.

Wie bekomme ich ein Angebot?

Rufen Sie mich einfach an und wir besprechen alles Weitere.

Zwangsversteigerung erfolgreich aufgehoben

Familie D. aus Sachsen-Anhalt: Durch familiäre Schicksalsschläge war Familie D. in diese Situation geraten – viele Gläubiger, Zwangsversteigerung beantragt, keinen Überblick mehr, jegliche Hoffnung verloren. Hilfesuchend wandten Sie sich an uns, um eine Lösung ihrer Probleme zu finden. Familie D. zahlte zwar verschiedene Gläubiger ab, aber die Hauptgläubigerbank war nicht bereit, die Zwangsversteigerung einzustellen. Der Kredit war gekündigt, alle selbst versuchten Umfinanzierungsbemühungen gescheitert – es schien für die Familie aussichtslos zu sein.

Also war erst einmal wichtig, für die Einstellung der Zwangsversteigerung zu sorgen. Mit Hilfe unserer Anwaltskanzlei gelang es, die Aufhebung des Zwangsversteigerungstermins zu erreichen. Im Anschluss sorgten wir für die notwendige längerfristige Einstellung des Verfahrens.

Nun konnten wir uns mit der Klärung der finanziellen Probleme befassen. Hierzu war es erst einmal wichtig, einen Überblick über die tatsächliche Höhe der Schulden zu bekommen. Da Familie D. den Überblick verloren hatte, war es notwendig sämtliche Gläubiger anzuschreiben um die aktuellen Forderungshöhen zu erfahren. Anhand dieser Unterlagen wurde dann das Finanzierungskonzept erarbeitet. Es war ein Teilforderungsverzicht der Gläubiger nötig, da die gesamten Schulden zu hoch und somit nicht finanzierbar waren.

Wir erstellten ein Konzept für die Gläubiger, um den benötigten Forderungserlass zu erreichen. Nun musste dieser mit allen Gläubigern ausgehandelt werden. Es gelang, die Gläubiger zu überzeugen und die Verhandlungen positiv abzuschließen, sodass anschließend eine Finanzierung der zuvor verhandelten Vergleiche erfolgen konnte.

Die Finanzierung war erfolgreich, alle Vergleiche wurden ausgezahlt und das Zwangsversteigerungsverfahren aufgehoben.

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Forderungsaufstellung fehlerhaft – Banken kassieren unzulässig ab

Wenn ein Immobilien­kredit platzt, haben Betroffene andere Sorgen als die Abrechnung der Bank zu kontrollieren. Das nutzen die Kredit­institute schamlos aus und berechnen mehr als ihnen zusteht. Klare Ansage des Bundes­gerichts­hofes: Banken und Sparkassen steht jenseits der Verzugs­zinsen für verspätete oder ausgebliebene Ratenzah­lungen keine Entschädigung zu, wenn sie wegen Zahlungs­verzug den Vertrag kündigen und die Voll­stre­ckung einleiten. Aber Kredit­institute haben in der Regel tausende von Euros extra kassiert. Deshalb müssen sie diese gezahlten Beträge wieder zurückerstatten und dürfen in Zukunft keine Vorfälligkeitsentschädigung mehr verlangen.

Selbst die Verzugszinsen werden oft zu hoch berechnet. Aber, auch hier gibt es eine klare Regelung durch den Bundesgerichtshof: Grundsätzlich kann die Bank nach einer Kündigung eines Immobiliendarlehens nur 2,5% p.a. über dem Basiszinssatz fordern.  Von daher ist es wichtig eine detaillierte aktuelle Forderungsabrechnung anzufordern und diese dann genau zu überprüfen.

Zwangsversteigerung durch erfolgreiche Finanzierung abgewendet

Über eine Rechtsanwaltskanzlei bekamen wir folgenden Fall übermittelt, mit der Frage ob wir helfen können:

Familie B. aus Brandenburg: Völlig überschuldet, Kredite gekündigt, Forderungen tituliert und den Überblick verloren. Teilweise kamen die Verbindlichkeiten noch aus einer früheren selbstständigen Betätigung. Nun waren Herr und Frau B. in einem angestellten Verhältnis und fanden trotzdem keine Bank, die ihre Verbindlichkeiten umschulden wollte. Mittlerweile war auch die Zwangsversteigerung angeordnet. Hier vereinbarten wir mit der betreibenden Bank eine einstweilige Einstellung der Versteigerung für 6 Monate, um in Ruhe die Finanzierung zu ermöglichen.

Nun mussten wir uns erst einmal einen Überblick über die Höhe der gesamten Forderungen machen. Schnell war klar, dass hier ohne Forderungsverzicht der Gläubiger eine Finanzierung nicht möglich war. Nachdem alle aktuellen Forderungslisten vorlagen, ging es in die Verhandlungen mit den Gläubigern zu einem Teilforderungsverzicht.

Da es sich um 11 Gläubiger handelte, zogen sich die Verhandlungen in die Länge. Außerdem kamen hier und da noch weitere Probleme hinzu, sodass die Zeit immer knapper wurde. In dieser Zeit standen wir jedoch immer mit der betreibenden Bank in Kontakt.

Letztendlich waren die Verhandlungen erfolgreich. Die Vergleiche konnten finanziert werden und wir verhandelten mit der Bank eine weitere Einstellung, damit die Auszahlung an die verschiedenen Gläubiger ohne Druck erfolgen konnte. Mittlerweile sind alle Vergleiche ausbezahlt und das Zwangsversteigerungsverfahren wurde aufgehoben.


Rentner in Not: Haus mit unserer Expertenhilfe gerettet

Herr R. aus Sachsen-Anhalt, ein sehr schwieriger Fall: Hier wurde ein Rentner betrogen und rutschte daher in diese Situation.

Die Zahlungen wuchsen ihm über den Kopf und das Zwangsversteigerungsverfahren war bereits eingeleitet. Die erste Einstellung erreichte er selbst, indem er sein letztes vorhandenes Kapital der betreibenden Gläubigerin anbot. Diese stellte daraufhin das Zwangsversteigerungsverfahren für 6 Monate ein. Nun sollten wir uns um die Finanzierung kümmern. Hier mussten wir beachten, dass aufgrund seines Alters nur eine gewisse Darlehenssumme finanziert werden konnte. Das bedeutete auch in diesem Fall, mit den Gläubigern auf Teilforderungsverzicht zu verhandeln.

Bei 13 Gläubigern keine leichte Aufgabe. Entsprechend mühsam und langwierig waren dann auch die Verhandlungen. Einige Male stand das ganze vor dem Scheitern. Das Ende der Einstellung rückte näher, sodass wir „Plan B“ vorbereiteten.  Nach etlichem hin und her willigten letztendlich alle Gläubiger ein und die Finanzierung konnte erfolgen. Sämtliche Vergleiche sind mittlerweile ausgezahlt und das Zwangsversteigerungsverfahren wurde aufgehoben.


 

 

 

 

Hilfe bei Zwangsversteigerung: Antrag nach § 30a ZVG

Am Anfang des Versteigerungsverfahrens und beim Beitritt neuer Gläubiger in Ihr Verfahren, haben Sie die Gelegenheit mit einem Antrag nach § 30a ZVG das Gericht davon zu überzeugen, dass eine Versteigerung vermieden werden kann. Auf diese Möglichkeit werden Sie hingewiesen, sobald Sie den Beschluss über die Anordnung der Zwangsversteigerung gegen Sie erhalten. Sie werden ebenfalls darüber informiert, wenn eine weitere Bank oder ein anderer Gläubiger dem Verfahren beigetreten ist.

Eine Einstellung nach § 30a ZVG ist nicht leicht. Dennoch ist es einen Versuch wert, da Sie dadurch wertvolle Zeit gewinnen können. Demnach bekommen Sie als schutzwürdiger Schuldner die Zeit, um die Zwangsverwertung Ihres Eigentums abzuwenden.
Dieser Antrag ist für Betroffene, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, nicht mehr möglich.

Wann ist eine Einstellung nach § 30a ZVG realistisch?

Eine Einstellung des Verfahrens wird demnach nur erfolgen, wenn Sie glaubhaft darlegen können, dass Sie in den nächsten 6 Monaten entweder:

  • die komplette Forderung begleichen
  • ein neues Darlehen zur Umschuldung erhalten
  • sie eine Vereinbarung mit Ihrer Bank treffen und diese den Versteigerungsantrag zurückzieht.

Die Höchstdauer zur Einstellung des Verfahrens über einen Antrag nach § 30a ZVG beträgt 6 Monate. Sie kann aber auch kürzer sein. In dieser frühen Phase der Zwangsversteigerung können Sie die Zeit gut gebrauchen!  Nutzen Sie diese Zeit, indem Sie Rücklagen anlegen und einen Rettungsplan entwickeln!

Das Gericht hat bei seiner Entscheidung nicht nur Ihre Interessen zu schützen. Auch die Ihrer Gläubiger sind vor dem Gesetz schutzwürdig.
Das Gericht kann die Einstellung von Auflagen abhängig machen. So können Ihre Gläubiger erreichen, dass Ihnen vom Gericht Zahlungen auferlegt werden. Es ist wichtig, dass Sie diesen gerichtlichen Zahlungsplan einhalten. Andernfalls bekommen Ihre Gläubiger Recht und Ihr eigenes Zeitfenster schließt sich. Besonders tragisch wäre es dann, wenn Ihnen eine Kontopfändung, Lohnpfändung oder sonstige Zwangsvollstreckung dazwischenkommt. Darauf nimmt das Gericht keine Rücksicht! Sie müssen also um jeden Preis diese Zahlungen einhalten!

Wie erfolgsversprechend ist der Antrag nach § 30a ZVG in der Praxis?

In unserer bisherigen Tätigkeit, haben wir noch keinen Antrag nach § 30a ZVG gelesen, der zur vollständigen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens geführt hat.  Unseres Wissens hat auch keine Familie aus unserem Betreuungsumfeld in dieser Zeit eine Umfinanzierung aus eigener finanzieller Kraft erhalten.

Die meisten Banken meiden einen gekündigten Kredit, sodass eine Umschuldung schwerfällt – außer es steht sofort ein Familienmitglied zur Seite und übernimmt das Darlehen. Ansonsten sieht es in der Tat schlecht aus. Es ist uns zwar schon häufiger gelungen, mit einem Familienmitglied eine solche Lösung zu verhandeln, jedoch eben nicht innerhalb der ersten 6 Monate nach Verfahrensbeginn. Manchmal argumentieren die Gläubiger, dass es sich beim § 30a ZVG nur um eine Prozessverzögerung handeln würde.

Es ist wirklich schwer mit dem Antrag nach § 30a ZVG die Zwangsversteigerung vollends zu stoppen. Jedoch besteht die Hilfe in der Zwangsversteigerung aus gewonnener Zeit, die Sie definitiv mit dem Antrag nach § 30a ZVG erhalten. Erhalten Sie eine Ablehnung des Antrages von Ihrem Amtsgericht, so haben Sie die Möglichkeit eine sofortige Beschwerde einzulegen. Damit wird Ihr Anliegen dem Landgericht vorgetragen. Bis das entschieden hat, sind ebenso 6 Monate vergangen, als wenn man Ihnen die Einstellung von Anfang an gewährt hätte.

Bis wann sind Zwangsversteigerungen abwendbar?

Bis wann eine Zwangsversteigerung erfolgreich abgewendet werden kann, ist stark von den eigenen finanziellen Möglichkeiten abhängig. Es kommt vor, dass nur wenige Stunden vor dem Versteigerungstermin eine Einigung erzielt und die Zwangsversteigerung aufgehoben wird.

Auch kurz vor dem Versteigerungstermin lässt sich eine Zwangsversteigerung immer noch abwenden.

Was ist mit der Abwendung eigentlich gemeint:

⦁ Einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung
⦁ Aufhebung der Zwangsversteigerung durch Rücknahme der Versteigerungsantrages
⦁ Aufhebung von Amts wegen und vollständige Zahlung der Forderung inkl. aller Gerichtskosten

Die einstweilige Einstellung

Die Einstellung kann von Ihnen und Ihren Gläubigern oder aber auch vom Gericht erfolgen. Sie haben die Möglichkeit, das Verfahren über einen Antrag nach § 30a ZVG sowie über einen Antrag nach § 765a ZPO einstellen zu lassen. Ihre Gläubiger können ebenfalls das Verfahren nach § 30 ZVG einstweilen einstellen lassen.

Das Gericht kann bei einem Versteigerungstermin, der ohne Gebote geblieben ist, nach § 77 ZVG einstweilen einstellen. Den Gläubigern bleiben danach 6 Monate, um einen Fortsetzungsantrag zu stellen, sodass dann ein neuer Termin angesetzt wird.

Liegt bei einer Versteigerung das Meistgebot unter 50% des amtlich festgestellten Verkehrswertes, stellt das Gericht nach § 85a ZVG das Verfahren ein. Dies gilt als Schutz davor, dass Ihre Immobilie verschleudert wird. Diesen Schutz gibt es leider nur für einen einzigen Termin. Ist diese „Grenze“ einmal durchbrochen, haben Sie in den Folgeterminen keinen Anspruch mehr darauf. Danach wäre der einzige Schutz ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO.

Die Aufhebung der Zwangsversteigerung durch Rücknahme des Versteigerungsantrages

Dieser Fall tritt ein, wenn Sie sich mit Ihren Gläubigern finanziell einigen. Nur durch eine Umschuldung oder Bereitstellung von finanziellen Mitteln durch Dritte ist diese Möglichkeit gegeben.

Aufhebung von Amts wegen durch §75 ZVG und vollständiges Begleichen der Forderung inkl. aller Gerichtskosten

Sofern Sie die geforderte Schuldsumme Ihrer Gläubiger bei Gericht einzahlen zzgl. der Gerichtskosten, hebt das Gericht Ihr Verfahren auf.